Besteuerung der Rente

Durch die Neuregelung der Renten über das Alterseinkünftegesetz ändert sich die Besteuerung der Renten. Die Steuer für Rentner wird seit dem durch das Jahr des Renteneintritts berechnet. Bisher war nur der sogenannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Die Höhe richtete sich nach dem Lebensalter des Rentners zu Beginn der Rente (32% bei 60 Jahren bis 27% bei 65 Jahren). Ab dem Jahr 2005 werden Renten abzüglich der Versorgungsfreibeträge mit 50% besteuert, danach jährlich in 2-Prozent-Schritten steigend und ab 2020 in 1%-Schritten bis im Jahr 2040 auf 100%. Versorgungsfreibeträge und der Altersentlastungsbetrag werden in dieser Zeit entsprechend reduziert.

Steuern

Zum Zeitpunkt des Renteneintritts werden der nicht zu versteuernde Anteil der Altersrente und die Versorgungsfreibeträge addiert und als fester Rentenfreibetrag für die gesamte Dauer des Rentenbezugs jährlich steuermindernd angerechnet. Bei Einkünften aus Vermietung / Verpachtung oder aus selbstständiger bzw. nichtselbstständiger Arbeit ist der entsprechende Altersentlastungsbetrag abziehbar. Der bei Rentenbeginn ermittelte Betrag der Rente, der nicht zu versteuern ist, wird dauerhaft festgeschrieben. Bei spätere Rentenerhöhungen unterliegt der Betrag der Erhöhung der vollen (100%) Besteuerung.

Steuerklärung

Durch das Alterseinkünftegesetz besteht für alle betroffenen Rentner nun auch die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Eine Steuererklärung müssen Rentner einreichen, wenn ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag der Einkommensteuer liegen oder sie neben ihrer gesetzlichen Rente steuerpflichtige Einkommen haben oder eine Pension bzw. Firmenrente beziehen. Der Grundfreibetrag der Einkommensteuer liegt für die Jahre 2004-2006 bei 7.664,- Euro/Jahr für Alleinlebende bzw. 15.328,- Euro/Jahr für zusammenveranlagte Ehepaare.

Versteuerung Rente

Voraussichtlich werden viele Rentner von Steuerzahlungen verschont bleiben. Der Sparerfreibetrag (1.370,- Euro/Jahr für Alleinlebende bzw. 2.740,- Euro/Jahr für zusammenveranlagte Ehepaare), die Werbungskostenpauschale (51,- / 102,- Euro jährlich) und auch Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie damit verbundene außergewöhnliche Belastungen werden gegengerechnet und senken so die Steuerlast. Wer keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte als die gesetzliche Rente bis zu einem Betrag von 18.900,- Euro (Ehepaar: 37.800,- Euro) brutto im Jahr hat, zahlt höchstwahrscheinlich keine Steuern. Der Betrag errechnet aus dem entsprechenden Steueranteil des Renteneintrittjahrs abzüglich Sozialversicherungsbeiträge sowie verschiedene weitere Pauschalen und ergibt rund gerechnet nicht mehr als 7.664,- Euro (Ehepaar: 15.328,- Euro).

Das Alterseinkünftegesetz regelt die Besteuerung der Renten

Rentner
Renteneintritt
Jahr
Steueranteil Vorsorgefreibetrag Zuschlag zum
Vorsorgefreibetrag
Altersentlast-
ungsbeitrag
2005 50% 40% max. 3000,- Euro 900,- Euro 1900,- Euro
2006 52% 38,4% max. 2880,- Euro 864,- Euro 1824,- Euro
2007 54% 36,8% max. 2760,- Euro 828,- Euro 1748,- Euro
2008 56% 35,2% max. 2640,- Euro 792,- Euro 1672,- Euro
2009 58% 33,6% max. 2520,- Euro 756,- Euro 1596,- Euro
2010 60% 32% max. 2400,- Euro 720,- Euro 1520,- Euro
2011 62% 30,4% max. 2280,- Euro 684,- Euro 1440,- Euro
2012 64% 28,8% max. 2160,- Euro 648,- Euro 1368,- Euro
2013 66% 27,2% max. 2040,- Euro 612,- Euro 1292,- Euro
2014 68% 25,6% max. 1920,- Euro 576,- Euro 1216,- Euro
2015 70% 24% max. 1800,- Euro 540,- Euro 1140,- Euro
2016 72% 22,4% max. 1680,- Euro 504,- Euro 1064,- Euro
2017 74% 20,8% max. 1560,- Euro 468,- Euro 988,- Euro
2018 76% 19,2% max. 1440,- Euro 432,- Euro 912,- Euro
2019 78% 17,6% max. 1320,- Euro 396,- Euro 836,- Euro
2020 80% 16% max. 1200,- Euro 360,- Euro 760,- Euro
2021 81% 15,2% max. 1140,- Euro 342,- Euro 722,- Euro
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2030 90% 8% max. 600,- Euro 180,- Euro 380,- Euro
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2040 100% 0% max. 0,- Euro 0,- Euro 0,- Euro